- Bundesverfassungsgericht ist gefragt: Wann die Einwilligung eines psychisch kranken Elternteils in die Adoption ersetzt werden kann
Kann die Einwilligung in eine Adoption ersetzt werden, wenn ein Elternteil psychisch krank ist und deswegen nicht in der Lage, diese selbst zu erteilen? Ob das verfassungskonform ist, muss jetzt das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entscheiden.
Pflegeeltern hatten ein mittlerweile dreijähriges Kind kurz nach dessen Geburt aufgenommen. Schließlich wollten sie es adoptieren und stellten den hierzu notwendigen Antrag. Die psychisch erkrankte Mutter des Kindes stimmte der Adoption jedoch nicht zu. Daher beantragten die Pflegeeltern die gerichtliche Ersetzung der Einwilligung. Vor dem Amtsgericht scheiterten sie und legten Beschwerde bei der nächsten Instanz ein, dem Oberlandesgericht. Dieses wiederum entschied (noch) nicht, sondern legte den Fall dem BVerfG vor. Die von ihm zu beantwortende Frage war, ob die hier maßgebliche Regelung zur Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils überhaupt verfassungskonform sei.
Die leiblichen Eltern des Kindes müssen grundsätzlich in eine Adoption des Kindes einwilligen. Diese Einwilligung kann laut BVerfG nur ausnahmsweise vom Familiengericht ersetzt werden. Rechtliche Voraussetzung für die Ersetzung ist im Fall der psychischen Erkrankung eines Elternteils, dass das Kind ohne die Adoption "nicht in einer Familie aufwachsen könnte und dadurch in seiner Entwicklung schwer gefährdet wäre". Da das Kind in diesem Fall jedoch auch über ein Dauerpflegeverhältnis ohne Adoption in der Pflegefamilie aufwachsen könne, fehle es hier an dieser gesetzlichen Voraussetzung. Die Einwilligung könne daher nicht ersetzt werden. Das OLG hielt dieses Ergebnis für verfassungswidrig. Im Extremfall kann dies schließlich dazu führen, dass Kinder nie adoptiert werden können. Damit verwehrt man ihnen den auch rechtlich abgesicherten und beschützten Status. Das diene nicht dem Kindeswohl. Deswegen hat es diesen exemplarischen Fall dem BVerfG vorgelegt, das nun darüber entscheiden muss, ob es bei seiner bisherigen Rechtsprechung bleibt oder nicht.
Hinweis: Die Entscheidung bzw. die Vorlage des OLG ist gut und auch rechtlich nachvollziehbar. Denn kann im Fall die Einwilligung der Mutter tatsächlich nicht ersetzt werden, wäre das Kind immer "nur" Pflegekind. Das hat psychische Auswirkungen und auch rechtliche. Kinder (auch Adoptivkinder) sind zum Beispiel pflichtteilsberechtigt, Pflegekinder nicht.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 16.01.2026 - 1 UF 77/25(aus: Ausgabe 03/2026)
- Kein Hin und Her: Kinder brauchen in der Trennungsphase ihre vertraute Umgebung
Trennen sich die Eltern, kann es dauern, bis endgültige Regelungen zur Trennung und zum Aufenthalt der Kinder getroffen werden. Im Zuge einer solchen Auseinandersetzung wurde nun vor dem Amtsgericht Frankenthal (AG) geprüft, was Kindern in der Phase des laufenden Verfahrens zugemutet werden darf - und was eben nicht.
Ein Elternpaar stand inmitten verschiedener gerichtlicher Auseinandersetzungen. In mehreren Eilverfahren wurden die Teilbereiche der elterlichen Sorge (Aufenthaltsbestimmungsrecht, Kindergartenangelegenheiten und schulische Angelegenheiten) zunächst dem Vater übertragen. Später wurde dann der Mutter vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Regelung von Kindergartenangelegenheiten übertragen. Sie zog um, meldete die Kinder an ihrem neuen Wohnort an und schickte sie auch dort in den Kindergarten.
Dagegen wehrte sich der Vater, und so wurde ihm wiederum das Recht über die melderechtliche An- und Abmeldung der Kinder sowie das Recht zur Entscheidung über die Anmeldung der Kinder im Kindergarten bis zum Abschluss der Hauptsacheverfahren alleine übertragen. Können sich Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, darf das Gericht auf Antrag eines Elternteils die Sorge einem Elternteil übertragen. Melderechtliche Angelegenheiten sind von solch erheblicher Bedeutung und durften damit dem Vater übertragen werden. Es kommt auf die Sozialisation und Entwicklung des Kindes an. Denn dem Kindeswohl entspricht es laut Ansicht des AG am ehesten, wenn die Kinder bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache den ihnen vertrauten Kindergarten weiterhin besuchen und wenigstens in diesem Rahmen in ihrer vertrauten Umgebung bleiben können.
Hinweis: Es ist ganz richtig, melderechtliche Angelegenheiten der Kinder bis zu einer endgültigen Regelung bei einem Elternteil zu belassen. Sonst würde den Kindern zur psychischen Ausnahmesituation Trennung der Eltern noch ein physisches Hin und Her drohen.
Quelle: AG Frankenthal (Pfalz), Beschl. v. 16.12.2025 - 74 F 251/25 eA(aus: Ausgabe 03/2026)
- Kind verweigert Umgang: Negative Beeinflussung des Kindes durch einen Elternteil muss nachgewiesen werden
Es kommt bei Trennungen vor, dass der eine Elternteil das gemeinsame Kind so stark beeinflusst, dass es Besuche beim anderen Elternteil nicht mehr wahrnehmen möchte. Die Annahme dieses schlechten Einflusses muss aber belegbar sein und darf nicht nur pauschal bewertet werden, wie es das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) im folgenden Fall als gegeben ansah.
Die Eltern zweier Kinder trennten sich. Der zwölfjährige Sohn distanzierte sich nach der Trennung der Eltern mehr und mehr vom Vater und verweigerte immer öfter die Umgänge mit ihm. Seine fünfjährige Schwester hingegen besuchte den Vater weiterhin regelmäßig. Beim daraufhin folgenden Sorgerechtsverfahren wurde eine Sachverständige eingesetzt, die sich für einen Umzug beider Kinder zum Vater aussprach. Der Junge äußerte aber im Verfahren immer wieder und klar, dass er nicht zu seinem Vater möchte. Die Sachverständige gab an, dass die Mutter den Sohn dahingehend aktiv negativ beeinflusst.
Das OLG schloss sich dem Gutachten nicht nur nicht an - es hielt es sogar für nicht verwertbar. Die Gutachterin habe anhand der sogenannten Parental-Alienation-Syndrome-These entschieden. Dabei habe das Bundesverfassungsgericht diese Methode bereits 2023 als pseudowissenschaftlich eingestuft und als nicht tragfähige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung bewertet. Die Sachverständige habe in ihrem Gutachten die Perspektive des Kindes nicht berücksichtigt. Der Vater habe in der Vergangenheit selbst maßgeblich zu den zerrütteten Familienverhältnissen beigetragen. Es gebe zudem gar keine Anhaltspunkte dafür, dass die Mutter das Kind negativ in seiner Willensbildung aktiv beeinflusst habe. Das Kind hatte glaubhaft und authentisch gesagt, dass es bei der Mutter bleiben möchte. In diesem Sinne entschied auch das Gericht und übertrug der Mutter sogar die alleinige elterliche Sorge.
Hinweis: Das Kindeswohl muss immer an erster Stelle stehen. Deswegen dürfen es sich Gutachter auch nicht leicht machen und aufgrund von pauschalen Thesen urteilen. Sie müssen alle Seiten in ihre Entscheidung miteinbeziehen. Akzeptieren Sie keine pauschalen Gutachten.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 05.01.2026 - 7 UF 88/25(aus: Ausgabe 03/2026)
- Umgang trotz Opferschutzprogramm? Mehrjähriger Umgangsausschluss nach häuslicher Gewalt gerechtfertigt
Kinder brauchen in der Regel beide Elternteile für eine gesunde Entwicklung. Dass Theorie und Praxis jedoch oftmals auseinanderdriften, ist tägliche Praxis für die Familiengerichte. Wenn ein Kind durch den Umgang mit einem Elternteil geschädigt werden könnte, muss der Umgang folglich ausgeschlossen werden. Ein Vater versuchte, sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen einen solchen Umgangsausschluss zu wehren, doch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte gute Gründe, dies nicht zuzulassen.
Ein Ehepaar deutsch-afghanischer Herkunft heiratete 2013 nach islamischem Ritus und hat zwei minderjährige Kinder. Die Mutter wollte sich trennen und suchte Hilfe beim Jugendamt, da ihr Mann ihr mit dem Tod gedroht habe, falls sie mit den Kindern gehe. Nach einem Streit flüchtete die Mutter mit den Kindern zur Polizei. Seitdem leben sie in einem Opferschutzprogramm unter anderer Identität. Der Vater versuchte dennoch, den Umgang mit den Kindern gerichtlich durchsetzen. Die Mutter lehnte dies kategorisch ab, sie fürchte um ihr Leben, sollte der Vater von ihrem Wohnort Kenntnis erlangen. Ihr Ex-Mann habe wiederholt mit "Ehrenmord" gedroht. Ihre Ehe sei ein einziges Martyrium gewesen. Ihr Ex-Mann sei an der durch selbige falsche Ehrempfindungen veranlassten Tötung seiner Schwester beteiligt gewesen. Der Umgang mit den Kindern wurde daraufhin für zunächst drei Jahre ausgeschlossen. Der Vater legte Beschwerde ein, die zurückgewiesen wurde. Auch seine eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen.
Seine Entscheidung begründete das BVerfG so: Grundsätzlich kann der Vater in seinem Elterngrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz verletzt sein. Dies war hier aber nicht der Fall, da die Gerichte bei ihrer Entscheidung die Interessen des Vaters und die der Kinder ausreichend abgewogen haben. Bei einem länger andauernden oder unbefristeten Umgangsausschluss sind die dem Kind drohenden Schäden konkret zu benennen. Das ist hier geschehen, der lang andauernde Umgangsausschluss wurde mit einer mittelbaren Kindeswohlgefährdung durch die vom Vater ausgehende Gefahr für die Mutter begründet.
Hinweis: Soll gerichtlich der Umgang für eine längere Zeit ausgeschlossen werden, muss das Gericht sehr sauber ermitteln, also zum Beispiel Zeugenaussagen sowie Behörden- und Polizeiakten heranziehen. Ohne eine gute Ermittlungsbasis, die den Ausschluss rechtfertigt, darf Kindern ein Elternteil nicht für längere Zeit vorenthalten werden.
Quelle: BVerfG, Beschl. v. 07.10.2025 - 1 BvR 746/23(aus: Ausgabe 03/2026)
- Umgekehrte Umgangsregelung: Gericht darf Umfang des Umgangs stets am Kindeswohl ausrichten
Dass sich Eltern über getroffene Umgangsregelungen streiten, ist vor den Familiengerichten ebenso Alltag wie diesbezügliche Klagen, um Änderungen im Umgang herbeiführen. Dass Gerichte eine getroffene Umgangsregelung quasi spiegeln - also exakt tauschen -, kommt hingegen nicht so oft vor. Der Bundesgerichtshof (BGH) musste daher prüfen, ob diese einfach erscheinende Lösung auf stabilen Füßen steht.
Die Eltern eines 2015 geborenen Jungen trennten sich Ende 2022. Beide hatten weiterhin das gemeinsame Sorgerecht. Nach der Trennung lebte das Kind überwiegend bei der Mutter, der Vater sah seinen Sohn regelmäßig im Rahmen von Umgangskontakten. Im Jahr 2023 kam es zu Streit über den Umgang. Die Mutter warf dem Vater vor, dem Kind geschadet zu haben, und verhinderte zeitweise weitere Treffen. Daraufhin wurde der Umgang zunächst nur begleitet erlaubt, und die Eltern sollten an einer Erziehungsberatung teilnehmen. Später fanden wieder unbegleitete Treffen statt. Da es jedoch weiterhin Konflikte gab, beantragte der Vater schließlich eine gerichtliche Regelung des Umgangs. Das Gericht legte schließlich einen festen Plan fest, wonach das Kind den größten Teil der Zeit beim Vater verbrachte. Die Mutter hatte das Kind nur noch jedes zweite Wochenende von Freitag bis Montag. Die Betreuungsanteile wurden so förmlich "umgekehrt". Die Mutter war damit nicht einverstanden und legte Rechtsmittel ein. Sie wollte erreichen, dass diese Regelung bis zur endgültigen Entscheidung nicht umgesetzt wird.
Damit scheiterte die Mutter. Denn der BGH bestätigte, dass eine gerichtliche Umgangsregelung auch dann zulässig sei, wenn sie im Ergebnis die bisherigen Betreuungsanteile der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern umkehre und damit faktisch zu einer Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes führe. Das Gesetz schließe eine derartige Regelung nicht aus. Das Gericht dürfe den Umfang des Umgangs so festlegen, wie er dem Kindeswohl am besten entspreche; eine starre Grenze für den Umfang der Anordnung bestehe nicht.
Hinweis: Argumentieren Sie beim Aufenthalt und bei der Sorge immer mit dem Kindeswohl. Was ist für das Kind am förderlichsten, wo ist es am besten aufgehoben? Dort sollte das Kind dann auch leben.
Quelle: BGH, Urt. v. 17.12.2025 - XII ZB 279/25(aus: Ausgabe 03/2026)
- "Keine Gefährdung" reicht nicht: Wer bei Grün in Kreuzung einfährt und erst bei Spurwechsel "geblitzt" wird, kassiert Fahrverbot
Wer kennt es nicht; kaum hat man einen Weg eingeschlagen, fällt einem ein, dass ein anderer doch praktischer wäre. Dass bei einem Richtungswechsel Rücksichtnahme allein jedoch nicht immer ausreicht, um sich und andere vor Schaden zu bewahren, zeigt der folgende Fall des Bayerischen Oberlandesgerichts (BayObLG). Denn hier war der Weg, für den sich ein Autofahrer spontan entschied, bereits durch ein Rotlicht gesperrt.
Der Autofahrer fuhr auf der Linksabbiegerspur bei Grünlicht in eine Kreuzung ein, wechselte dann aber auf die durch Rotlicht gesperrte Rechtsabbiegerspur. Prompt wurde er durch ein Messsystem erfasst. Die Folgen waren wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes ein Bußgeldbescheid über 200 EUR, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot. Der Betroffene legte Einspruch ein, beschränkt auf die Verhängung des Fahrverbots. Er war der Ansicht, dass kein Regelfall vorliege, da er erst nach Überfahren des Grünlichts in die andere Spur wechselte und auch niemanden gefährdet habe.
Das BayObLG wies den Einspruch aber zurück. Nach Ansicht des Gerichts habe es keinen mildernden Einfluss auf den Rotlichtverstoß, wenn dieser erst nach Passieren der Ampel durch einen Fahrstreifenwechsel begangen werde. Auch wenn der Betroffene einwendet, dass er sich erst nach Überfahren des Grünlichts zum Spurwechsel entschlossen habe, liege ein qualifizierter Verstoß vor: Der Autofahrer fahre in diesem Fall schlichtweg in den geschützten Bereich ein. Dabei komme es nicht auf eine konkrete Gefährdung an, da diese zu schwereren Folgen führen würde. Auch der Vortrag, dass er besondere Rücksicht auf andere Fahrer genommen habe, entlaste ihn nicht, da ein Fahrzeugführer dazu ohnehin verpflichtet sei. Das Fahrverbot blieb somit bestehen.
Hinweis: In der obergerichtlichen Rechtsprechung besteht Einigkeit darüber, dass es den Betroffenen nicht entlasten kann, wenn kein Dritter durch seinen Verkehrsverstoß konkret gefährdet wurde. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Entschluss zum Spurwechsel erst nach dem Einfahren in den Kreuzungsbereich gefasst wird.
Quelle: BayObLG, Beschl. v. 24.10.2025 - 201 ObOWi 699/25(aus: Ausgabe 03/2026)
- "Kifferattest" als Telemedizin: Kein Nachweis von Cannabismedikation durch Attest ohne persönlichen Kontakt zum Arzt
Die Cannabisfreigabe ist selbst im medizinischen Bereich immer noch umstritten. Daher werden Gerichte - wie hier das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek (AG) - weiterhin die Gültigkeit ärztlicher Atteste überprüfen müssen. In diesem Fall war ein solches nicht nur zu spät ausgestellt worden; es fehlte für den "Cannabisausweis" neben einer klaren medizinischen Indikation bereits eine wichtige Grundvoraussetzung.
Ein Autofahrer war nachts mit seinem Fahrzeug unterwegs, als er in eine Verkehrskontrolle geriet. Um 2:40 Uhr wies der Mann dabei einen THC-Wert von 12 Nanogramm pro Milliliter im Blut auf, und er räumte ein, Cannabis konsumiert zu haben. Nachdem daraufhin ein Bußgeldbescheid erging, legte der Betroffene Einspruch ein und berief sich auf die Medikamentenklausel, nach der eine Teilnahme am Straßenverkehr erlaubt sei, wenn eine medizinische Indikation vorliege und ein Arzt den Konsum angeordnet habe. Doch diese Voraussetzungen sah die Behörde hier nicht als gegeben an.
Das AG gab der Behörde recht. Eine Ausnahme von den Grenzwerten komme nur dann in Betracht, wenn der nachgewiesene Wert "aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt". Dabei sei eine sorgfältige Einzelfallprüfung vorzunehmen, wobei der betroffene Autofahrer die entsprechenden Nachweise vorlegen müsse. Von Seiten des Arztes sei eine genaue Anamnese gefordert, die im Regelfall nur durch einen persönlichen Kontakt mit dem Patienten erfolgen könne. Hier habe jedoch lediglich ein Zoommeeting stattgefunden - also ein Telearzttermin. Dazu war der Ausweis, dem auch kein Hinweis auf eine konkrete Erkrankung zu entnehmen war, erst am Tag nach der Fahrt ausgestellt worden. Es war daher nicht davon auszugehen, dass der Betroffene sich auf die Medikamentenklausel berufen könne. Der Einspruch wurde zurückgewiesen.
Hinweis: Die Voraussetzungen für eine medizinische Indikation sind wegen des Missbrauchspotentials mit einem hohen Maßstab zu prüfen. Ein "Cannabisausweis" muss neben der Angaben des verschreibenden Arztes und den Daten des Patienten, für den das Arzneimittel bestimmt ist, das Datum der Ausfertigung, die Gültigkeitsdauer sowie die abzugebende Menge des verschriebenen Arzneimittels und auch seine Dosierung und genaue Anwendung enthalten. Auch müssen der Krankheitsfall, die therapeutische Indikation und die Evaluation des Therapiefortschritts erkenntlich sein.
Quelle: AG Hamburg-Wandsbek, Urt. v. 24.09.2025 - 726b OWi 58/25(aus: Ausgabe 03/2026)
- Eingriff ins Persönlichkeitsrecht: Private Meldung eines Parkverstoßes kann teurer werden als das gemeldete Delikt selbst
Wer schon mal in die Verlegenheit gekommen ist, seinen Verkehrsverstoß fotografisch vorgehalten zu bekommen, hat dabei womöglich bemerkt, dass eventuelle Mitfahrer seitens der Behörde auf dem unangenehmen Schnappschuss unkenntlich gemacht wurden. Dem Beklagten des Falls vor dem Oberlandesgericht Dresden (OLG) war diese Praxis womöglich unbekannt, sonst wäre er nicht vor selbigem gelandet.
Der Mann stellte fest, dass ein Fahrzeug an einer Bushaltestelle stand. Der Fahrer befand sich nicht im Fahrzeug, sein Beifahrer hingegen schon. Der Beobachter - und spätere Beklagte - fertigte daraufhin ein Frontfoto von dem Fahrzeug an, auf dem aber eben jener Beifahrer zu sehen war. Er sandte seine Aufnahme mit dem Hinweis auf den Parkverstoß an die Ordnungsbehörde. In diesem Zusammenhang war das verwendete Foto auch mehrere Monate im Netz veröffentlicht. Der Beifahrer klagte und forderte nachvollziehbarerweise die Löschung des Bilds sowie Schadensersatz wegen des Verstoßes gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
Das OLG gab dem Kläger recht und verurteilte den Melder zu Schadensersatz von 100 EUR und zur Löschung des Fotos. Die Rechtmäßigkeit der Nutzung eines Lichtbilds mit personenbezogenen Daten des Betroffenen für eine Ordnungswidrigkeitenanzeige beurteile sich allein nach den Vorschriften der DSGVO. Eine Anzeige könne zur Wahrung eines berechtigten Interesses zwar dann erforderlich sein, wenn der Anzeigende wie hier von diesem Verstoß nicht selbst konkret betroffen ist. Denn die Anzeige von Straftaten durch "jedermann" liegt im allgemeinen öffentlichen Interesse. Der "Grundsatz der Datenminimierung" (Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO) gebiete es jedoch, auf dem der Anzeige beigefügten Foto sichtbare dritte Personen zu anonymisieren. Der Abgebildete habe daher einen Anspruch, dass alle Bilder gelöscht werden. Den Schadensersatz von 100 EUR hielt das OLG zudem für angemessen.
Hinweis: Einer Weitergabe des Beweisfotos durch den Beklagten stehen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in Gestalt des Rechts am eigenen Bild entgegen. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht betrifft die schutzbedürftige Sozialsphäre des Klägers, da der Beklagte ihn ohne sein Wissen in einem geparkten Fahrzeug auf dem Beifahrersitz bei einer privaten Betätigung und nicht im öffentlichen Raum abgelichtet hat. Der Beklagte musste zudem knapp 650 EUR Anwaltskosten tragen, was in der Summe somit teurer war als der gemeldete Verstoß selbst.
Quelle: OLG Dresden, Urt. v. 09.09.2025 - 4 U 464/25(aus: Ausgabe 03/2026)
- Kindliches Augenblicksversagen: Keine Haftung der Eltern bei Fahrradunfall eines fünfjährigen Kindes
Nicht immer greift das Recht, wenn Mitmenschen die Verletzung der elterlichen Ausichtspflicht vermuten. In diesem Fall, der vor dem Landgericht Karlsruhe (LG) landete, war es ebenfalls fraglich, ob ein Vater dafür haftbar gemacht werden konnte, dass sein knapp sechsjähriger Sohn mit dem Rad in Vollkontakt mit einem Pkw trat. Immerhin ging es im gerichtlichen Nachgang dieser unerfreulichen Begegnung nur um Sach- und nicht um Personenschäden.
Die Ehefrau des Klägers befuhr mit dessen Auto einen verkehrsberuhigten Bereich, als der zum Unfallzeitpunkt fünf Jahre und elf Monate alte Sohn des Beklagten mit seinem Rad von links auf die Fahrbahn fuhr. Es kam, wie es kommen musste, um hier Erwähnung zu finden, und zwar zur Kollision der beiden. Glücklicherweise waren hier nur leichte Blessuren bei dem Kind die Folge, so dass sich der Kläger - Gatte der Dame, die zu dem Zeitpunkt am Steuer saß - bei seinen Forderungen auf Schadensersatz wegen Verletzung der Aufsichtspflicht konzentrierte.
Das LG wies die Klage jedoch ab. Der Beklagte konnte zur Überzeugung des Gerichts beweisen, dass er seiner Aufsichtspflicht genügt habe. Das Gericht war nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Sohn des Beklagten seit langem unbeanstandet Fahrrad fährt, entsprechend instruiert war und regelmäßig kurze Runden im unmittelbar vor dem Haus gelegenen verkehrsberuhigten Bereich absolvierte. Der Unfall ereignete sich zudem in einem verkehrsberuhigten Bereich einer Spielstraße unmittelbar in der vertrauten Umgebung seines Zuhauses. Daher sei anzunehmen, dass sich das Kind bei einer noch engmaschigeren Aufsicht gleich verhalten hätte. Die gebotene Gesamtschau des LG wies daher auf ein spontanes Augenblicksversagen des Kindes hin - und dieses Augenblicksversagen kann selbst bei altersgerecht beaufsichtigten, regelkonform handelnden Kindern nicht ausgeschlossen werden.
Hinweis: Eine Haftung des Sohns des Beklagten kam nicht in Betracht, da dieser zum Unfallzeitpunkt jünger als sieben Jahre alt und daher deliktsunfähig war. Im Straßenverkehr richtet sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach der konkreten Gefahrensituation, wie sie sich aus dem Straßenverlauf, der Verkehrsdichte und etwaig gefahrener hoher Geschwindigkeit sowie der Verkehrssituation ergibt.
Quelle: LG Karlsruhe, Urt. v. 10.12.2025 - 2 O 135/24(aus: Ausgabe 03/2026)
- Ungewöhnliche Indizienhäufung: Keine Zahlungspflicht der Versicherung bei Unfallmanipulation
Krimifans scheinen die beiden Protagonisten nicht gewesen zu sein, die als angebliche Unfallgegner vor dem Landgericht Hamburg (LG) landeten. Denn sonst hätten sie gewusst, dass vorgespiegelte Tathergänge stets exakt aufeinander abgestimmt werden sollten. Hierbei ging es zwar "nur" um einen Unfall mit Sachschaden - in die Hose ging das Vorhaben dennoch.
Der erste der beiden Autofahrer hatte seinen Pkw ordnungsgemäß geparkt. Dann tauchte ein weiteres Fahrzeug auf und soll dann gegen eben jenes geparkte Fahrzeug gefahren sein. Der somit entstandene Schaden war offensichtlich nicht von schlechten Eltern, denn dieser belief sich laut Gutachten auf 12.000 EUR. Der Geschädigte ließ sein Fahrzeug auch prompt reparieren und legte eine Reparaturbestätigung vor. Die Versicherung verweigerte jedoch die Zahlung - Grund: ein nicht nachvollziehbarer Unfallhergang. "So nicht!", dachte sich der Geschädigte wohl und klagte.
Das LG wies die Klage jedoch ab. Der Schädiger habe angegeben, ein wenig zu schnell in die Kurve gefahren zu sein und dadurch das andere Fahrzeug touchiert zu haben. So sehr aber auch gesucht wurde: An der angegebenen Örtlichkeit konnte schlichtweg keine Kurve gefunden werden. Die Unfallspuren waren ebenso wenig mit dem geschilderten Unfallereignis in Einklang zu bringen. Daher konnte auch nicht nachvollzogen werden, welche Schäden durch den Unfall entstanden sein sollen. Vielmehr sei von einer Unfallmanipulation auszugehen, da der angebliche Verlauf in der Gesamtschau "nicht normal" sei und den Schaden nicht erklären könne. Für den Nachweis einer Unfallmanipulation genüge eine ungewöhnliche Häufung von Indizien, die auf einen fingierten Unfall schließen lassen.
Hinweis: Bei Verdacht auf einen abgesprochenen oder provozierten Unfall kann der vom Kfz-Haftpflichtversicherer zu erbringende Nachweis im Rahmen des sogenannten Indizienbeweises geführt werden. Dieser Beweis ist bereits dann geführt, wenn sich eine Häufung von Umständen und Beweiszeichen findet, die in der Gesamtschau darauf hindeutet. Typische Beweisanzeichen können sich aus dem Unfallhergang, der Art der Schäden, der Art der beteiligten Fahrzeuge, dem Anlass der Fahrt, fehlender Kompatibilität, persönlichen Beziehungen oder den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien ergeben.
Quelle: LG Hamburg, Urt. v. 05.09.2025 - 337 O 122/22(aus: Ausgabe 03/2026)
- BGH kippt Nachzahlklausel: Unwirksame Nachkalkulationsklausel bei Änderung der Flugstreckenreihenfolge
Eine deutsche Fluggesellschaft behielt sich in einer Vertragsklausel vor, den Ticketpreis zu erhöhen, falls Passagiere nicht alle Flüge eines Tickets in der gebuchten Reihenfolge antreten - und zwar nachträglich. Der Bundesgerichtshof (BGH) musste nun über diese Klausel in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen (AGB) befinden.
Die Klausel sah vor, dass bei Änderung der Reihenfolge oder Auslassen von Teilstrecken der Flugpreis entsprechend der geänderten Streckenführung nachberechnet werden dürfe. Dabei könne ein höherer Preis nacherhoben werden, und die Beförderung von der Zahlung der Differenz abhängig gemacht werden. Ein Fluggast wandte sich gegen diese Klausel und machte geltend, dass sie überraschend und intransparent sei sowie eine unangemessene Benachteiligung der Fluggäste darstelle.
Das Landgericht wies die Klage zunächst ab. Das Oberlandesgericht gab ihr jedoch statt, und der BGH bestätigte nun die Entscheidung: Er erklärte die Klausel für unwirksam. Das Gericht stellte fest, dass die Klausel auch für Fluggäste gilt, die bei Vertragsschluss die gesamte Flugleistung nutzen wollten, ihre Planung jedoch aufgrund später eingetretener Umstände ändern mussten. In solchen Fällen dürfe der Fluggast nicht gezwungen werden, den Flugpreis für die ursprüngliche Gesamtleistung erneut zu entrichten. Der BGH betonte, dass zwar ein Luftfahrtunternehmen berechtigt sei, bestimmte Flugverbindungen im Verbund günstiger anzubieten, um seine Tarifstruktur und Preisgestaltung zu schützen. Diese Interessen dürften jedoch nicht dazu führen, dass Fluggäste ihren Anspruch auf Teilstrecken verlieren, wenn sie aus sachlich nachvollziehbaren Gründen ihre Buchung ändern. Das gezahlte Entgelt müsse weiterhin den Gegenwert der tatsächlich genutzten Leistungen abbilden.
Hinweis: Die Entscheidung verdeutlichte, dass Klauseln in AGB, die eine Nachkalkulation oder einen vollständigen Verlust des Beförderungsanspruchs vorsehen, besonders streng geprüft werden müssen. Sie sind nur dann zulässig, wenn sie transparent, nachvollziehbar und für den Fluggast fair ausgestaltet sind. In diesem Fall sah der BGH dies nicht gegeben und erklärte die Klausel für unwirksam.
Quelle: BGH, Urt. v. 28.10.2025 - X ZR 110/24(aus: Ausgabe 03/2026)
- Besonderheiten im Urheberrecht: KI darf Fotos zur wissenschaftlichen Forschung für Datenbanken nutzen
Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) beschäftigte sich in Hamburg kürzlich mit der Frage, ob es ein Fotograf hinnehmen muss, dass sein Bild in einer Datenbank genutzt wird, die ihrerseits dazu dient, KI-generierte Motive zu erstellen. Die Antwort wird viele künstlerisch Tätige aufhorchen lassen.
Ein Fotograf wollte verhindern, dass ein Verein seine Fotografie für eine Datenbank verwendet. Diese Datenbank enthielt sogenannte Hyperlinks zu im Netz öffentlichen Bilddaten und weitere Informationen zu diesen Bildern, so auch eine Bildbeschreibung. Anhand derartiger Datasets für Bild-Text-Paare, die der betreibende Verein öffentlich und kostenfrei zur Verfügung stellt, können wiederum KI-Modelle generiert werden. Unwillentlich lieferte der Fotograf mit seinem Werk also Futter für die Datenkrake, die perspektivisch seine Existenz gefährdet. Daher klagte er, um die Vervielfältigung seines Fotos zu verhindern. Das Landgericht Hamburg hatte die Klage bereits abgewiesen. Dagegen legte der Fotograf Berufung ein.
Das OLG stimmte nun ebenfalls zu, dass der Verein das Foto nutzen dürfe. Es begründete seine Entscheidung mit den besondere Regeln im Urheberrecht für das sogenannte Text- und Data-Mining. Damit dürfen digitale Werke automatisch analysiert werden, um Muster oder Trends zu erkennen. Außerdem hatte der Fotograf sein Bild über eine Agentur verbreitet, deren Nutzungsbedingungen nicht maschinenlesbar waren, wie das Gesetz es vorschreibt. Obendrein zählte die Nutzung der Fotografie zur wissenschaftlichen Forschung, weil die Datenbank methodisch und überprüfbar erstellt wurde. Dass später auch kommerzielle Anbieter die Daten nutzen könnten, spielt keine Rolle, solange diese kommerziellen Anbieter (so wie hier) keinen Einfluss auf die Forschungsarbeit ausüben können. Die Entscheidung ist noch nicht endgültig, das OLG hat die Revision zugelassen. Über die letzte Entscheidung müsste der Bundesgerichtshof entscheiden.
Hinweis: Fotografen müssen künftig in vielen Fällen die Nutzung ihrer Bilder für KI-Trainingsdaten akzeptieren. Die Nutzung ist gesetzlich erlaubt, wenn sie für die Forschung erfolgt und bestimmte Vorgaben eingehalten werden. Die endgültige Entscheidung steht noch aus.
Quelle: Hanseatisches OLG, Urt. v. 10.12.2025 - 5 U 104/24(aus: Ausgabe 03/2026)
- Dressur- statt Springhengst: BGH muss Schadensersatzanspruch wegen Besamung von falschem Hengst bewerten
Die Stute, die im besprochenen Fall vom falschen Hengst trächtig wurde, wusste sicher nichts von dem ihr fälschlicherweise untergejubelten "Kuckucksfohlen". Dennoch war der Bundesgerichtshof (BGH) hier gefragt. Die Frage war, unter welchen Voraussetzungen ein Tierarzt für den entgangenen Gewinn haftet und ob die Klägerin folglich Schadensersatz wegen des vermeintlich minderwertigen Fohlens verlangen konnte.
Die Klägerin ließ ihre Stute besamen, nachdem frühere Versuche erfolglos geblieben waren. Sie beauftragte den später beklagten Tierarzt, die Stute mit dem Samen des Springhengstes B zu besamen. Am Tag der Besamung hatte der Tierarzt jedoch auch Samen des Dressurhengstes S bei sich. Die Stute brachte ein Hengstfohlen zur Welt, das jedoch vom Hengst S abstammte statt von B. Ein von der Klägerin beauftragter Sachverständiger bewertete das Fohlen als somit etwa 2.500 EUR minderwertig im Vergleich zu einem Fohlen von B. Um das Fohlen beim Zuchtverband anmelden zu können, musste die Klägerin zudem eine Decktaxe von 1.200 EUR bezahlen. Hinzu kamen Kosten für das Gutachten und für eine erneute Samenbestellung. Insgesamt verlangte die Klägerin rund 4.800 EUR Schadensersatz sowie vorgerichtliche Anwaltskosten und Zinsen.
Das Amtsgericht sprach der Klägerin lediglich die Decktaxe sowie die Anwaltskosten zu und wies die übrigen Ansprüche ab. Auch in der Berufung vor dem Landgericht und in der Revision vor dem BGH hatte die Klägerin keinen Erfolg. Der BGH erklärte, dass ein entgangener Gewinn zwar unter erleichterter Beweisführung geltend gemacht werden könne. Es müsse aber auch konkrete Anhaltspunkte geben, aus denen sich die Wahrscheinlichkeit dieses Gewinns ergebe. Im Streitfall konnte hingegen nicht zuverlässig festgestellt werden, welchen Wert ein Fohlen von Hengst B gehabt hätte. Die Entwicklung eines Tieres sei zu unsicher und mögliche Fehlbildungen oder gar Totgeburten seien nicht vorhersehbar. Hinzu kam, dass die Stute zuvor keine Zuchtstute gewesen war und keine Erfahrungswerte über ihre Nachkommen vorlagen. Zudem seien die Hengste B und S bislang qualitativ ähnlich erfolgreich, so dass sich kein eindeutiger Wertverlust beziffern ließ.
Hinweis: Entgangener Gewinn muss nachweisbar und konkret begründet sein. Bei der Zucht von Lebewesen sind Vorhersagen über den Wert zukünftiger Tiere häufig nicht möglich. Ohne klare Anhaltspunkte hat der Anspruch auf Schadensersatz keine Aussicht auf Erfolg.
Quelle: BGH, Urt. v. 14.10.2025 - VI ZR 14/25(aus: Ausgabe 03/2026)
- Erlaubnistatbestandsirrtum: Kein Schmerzensgeld trotz abgetrennter Hand
Manche juristische Begriffe sind sperrig, aber bildhaft erklärt durchaus einfach zu verstehen. Der Fall des Landgerichts Koblenz (LG) war zwar für eine der beiden Streitparteien durchaus schmerzhaft, verdeutlicht jedoch anschaulich den sogenannten "Erlaubnistatbestandsirrtum". Lesen Sie hier, warum man sich nach einem folgenschweren Irrtum keiner Konsequenz gegenüber sieht - ein schlechtes Gewissen einmal ausgenommen.
Ein Mann feierte mit Freunden auf dem Gelände einer Grillhütte einen Geburtstag. Dabei floss - man ahnt es -Alkohol. Es dämmerte bereits, als er mit seinem Auto einen Waldweg in Nähe der Grillhütte befuhr und vergeblich zu wenden versuchte. Ein dortiger Anlieger, der gerade dabei war, Holz mit seiner Machete zu schlagen, dachte sich wohl, dass der offensichtlich wendeunfähige Mann mit einem erkennbaren Platten am Wagen seine Hilfe brauchen könnte und bewegte sich auf ihn zu. Dieser deutete das Verhalten eines Mannes mit Machete in der Hand auf einem dunklen Waldweg jedoch vielmehr als Bedrohung statt als Hilfegeste - er schoss dreimal mit einer Schreckschusspistole auf ihn. Daraufhin ging der zuvor noch hilfsbereite Machetenmann in Deckung. Als der Pistolenmann dennoch näherkam, schlug der Mann mit seiner Machete nach ihm und verletzte ihn nicht nur im Gesicht, er trennte ihm sogar die linke Hand ab. Diese konnte glücklicherweise operativ wieder angenäht werden, dennoch verlangte der Mann Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 EUR.
Das LG wies die Klage ab. Der beklagte Mann (mit der Machete) handelte nämlich in einem sogenannten Erlaubnistatbestandsirrtum. Er ging dabei fälschlicherweise davon aus, dass er einem lebensgefährlichen Angriff ausgesetzt war. Die Annahme eines solchen Angriffs war in der konkreten Situation nachvollziehbar und unvermeidbar. Deshalb konnte ihm kein Verschulden zugerechnet werden. Nach deutschem Recht kann ein Schmerzensgeldanspruch nur dann bestehen, wenn der Täter schuldhaft gehandelt hat. Irrt sich ein Verteidiger über die Notwehrlage, liegt kein Verschulden vor - und in eben diesem Fall war nicht erkennbar, dass die Waffe des Klägers nur eine Schreckschusspistole war. Die Dunkelheit, die Stresssituation und die unmittelbare Gefahr führten dazu, dass der Beklagte die Abwehrmaßnahme für notwendig hielt. Selbst, wenn der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Klägers schwerwiegend war, handelte der Beklagte objektiv gerechtfertigt, so dass ein Anspruch auf Schmerzensgeld nicht bestand.
Hinweis: Wer in einer Notwehrsituation irrt, haftet nicht für Schäden, die durch den Verteidigungsversuch entstehen. Entscheidend ist, ob der Irrtum nachvollziehbar und unvermeidbar war. Dies schützt das Recht auf Selbstverteidigung.
Quelle: LG Koblenz, Urt. v. 03.09.2025 - 10 O 368/23(aus: Ausgabe 03/2026)
- Recht auf rechtliches Gehör: Tod des Prozessbevollmächtigten unterbricht Verfahren automatisch
Der Bundesgerichtshof (BGH) musste entscheiden, ob ein Verfahren automatisch unterbrochen wird, wenn der einzige Anwalt einer Partei im Prozessverlauf verstirbt. Dabei war auch der Gesichtspunkt zu berücksichtigen, ob und inwieweit es Folgen für das laufende Verfahren hat, wenn das mit dem Fall betraute Gericht nichts von dem Ableben des Prozessbevollmächtigen wusste.
Ein Mann verklagte einen Krankenhausträger auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden infolge einer Behandlung. Das Landgericht wies die Klage wegen Verjährung ab. Während des Berufungsverfahrens verstarb am 22.01.2025 der Anwalt des Klägers. Das Oberlandesgericht setzte das Verfahren ohne Kenntnis des Todes jedoch fort und wies die Berufung mit Beschluss vom 12.03.2025 zurück. Die Revision zum BGH war zunächst nicht zugelassen.
Doch der BGH selbst hob dieses Urteil auf und verwies die Sache zurück, da nach § 244 Zivilprozessordnung eine Unterbrechung des Verfahrens eintritt, sobald der einzige Anwalt einer Partei verstirbt. Das Gericht muss davon zwar nichts wissen; alle nachfolgend ergangenen Prozesshandlungen gelten jedoch als unwirksam. Eine Entscheidung, die während der Unterbrechung ergehe, sei nicht automatisch nichtig. Vielmehr könne sie mit den zulässigen Rechtsmitteln angefochten werden. Wenn eine Berufungsentscheidung ergehe, während die Partei nicht mehr gesetzlich vertreten sei, liege hingegen ein schwerwiegender Verfahrensfehler vor, der die Revision begründet. Das fehlende Anwaltshandeln verletze dabei nämlich das Recht auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Grundgesetz. Die Entscheidung müsse ohne Prüfung des Inhalts aufgehoben werden und das Berufungsgericht den Fall neu verhandeln. Im konkreten Fall war der Kläger bei Erlass der Entscheidung nicht mehr vertreten, da sein Anwalt bereits verstorben war. Erst mehrere Wochen später zeigte ein Kollege die Übernahme des Mandats an und wies in diesem Wege darauf hin, dass er nicht Teil der ursprünglichen Kanzlei gewesen sei, sondern nur in Bürogemeinschaft arbeitete.
Hinweis: Stirbt der einzige Anwalt einer Partei, wird das Verfahren automatisch unterbrochen. Alle Entscheidungen während dieser Unterbrechung sind anfechtbar. Die Unterbrechung schützt das Recht auf rechtliches Gehör.
Quelle: BGH, Urt. v. 14.10.2025 - VI ZR 137/25(aus: Ausgabe 03/2026)