- Abänderungsverfahren im Kinderschutz: Gerichte müssen veränderte Lebensumstände gewissenhaft prüfen
Hat das Familiengericht kinderschutzrechtliche Maßnahmen durchgeführt, sind diese nicht in Stein gemeißelt. Auf Antrag eines Elternteils können sie auch wieder aufgehoben werden, sofern sich die einst gefährdenden Lebensumstände entsprechend positiv geändert haben. Dazu muss man diese Umstände natürlich prüfen - und hieran haperte es im diesem Fall. Denn sobald der entsprechende Antrag nicht völlig aussichtslos ist, besteht auch das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) auf eine gewissenhafte Auseinandersetzung mit dem elterlichen Anliegen.
Die Kindsmutter lebte mit dem Vater in nichtehelicher Gemeinschaft; es bestand gemeinsame elterliche Sorge. 2018 trennten sich die Eltern, 2022 verstarb der Vater. Seit 2020 bestanden bereits Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung, woraufhin in einem Verfahren eine sozialpädagogische Familienhilfe eingerichtet wurde. Trotz ihrer Mitwirkung wurden bei der Mutter strukturelle Defizite festgestellt, so dass eine stationäre Hilfe empfohlen wurde. In einem anderen Verfahren wurden ihr Auflagen erteilt, gegen die sie in der Folge wiederholt verstieß. Ihr wurden daraufhin Teile der elterlichen Sorge entzogen und dem Jugendamt als Ergänzungspfleger übertragen; das Kind wurde in Obhut genommen und in Einrichtungen untergebracht. Die Mutter wollte das so nicht akzeptieren und begehrte die Übertragung des alleinigen Sorgerechts sowie Verfahrenskostenhilfe unter Hinweis auf verbesserte Lebensumstände und behauptete Missstände der aktuellen Unterbringung. Ihr Antrag wurde jedoch abgelehnt - und zwar ohne weitere Ermittlungen. Die Mutter legte gegen diese Ablehnung Beschwerde ein.
Das OLG entschied in der Tat im Sinne der Mutter. Ihr Antrag hätte nur dann ohne weitere Ermittlungen abgelehnt werden dürfen, wenn er völlig aussichtslos gewesen wäre - doch dies war hier nicht der Fall. Die Mutter hatte vorgetragen, weiterhin fest angestellt zu sein, mehr zu verdienen, ihre Arbeitszeiten besser zu koordinieren und über eigenen Wohnraum zu verfügen. Ihr Leben hatte sich stabilisiert, was man gerichtlich hätte berücksichtigen müssen. Das OLG verwies das Verfahren daher nochmal an die untere Instanz zurück, die nun eine umfassende Prüfung vornehmen muss.
Hinweis: Gerade, wenn es um die Eltern-Kind-Beziehung geht, sind Änderungen im Leben der Eltern vor Gericht immer sehr genau zu prüfen und bei der Entscheidung über den Umgang zu berücksichtigen.
Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 06.03.2026 - 18 UF 99/25(aus: Ausgabe 05/2026)
- Dringlichkeitsnachweis bei häuslicher Gewalt: Trauma, Abhängigkeitsverhältnis und begrenzte Unterstützung können sofortiges Handeln hemmen
Maßnahmen gegen häusliche Gewalt sollten schnell angeordnet werden, denn sie sind in der Regel dringlich. Lebt ein Opfer nach der Tat weiterhin mit dem Täter in einem Haushalt und wartet dann ganze neun Monate, bis es gerichtliche Schritte einleitet, kann an der Dringlichkeit gezweifelt werden. Dass dieser naheliegende Gedankengang jedoch von Fallstricken gesäumt ist, weiß glücklicherweise auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG), das diesem Irrglauben nachvollziehbare Argumente entgegenhielt.
Ein Ehepaar hat drei Kinder. Im September 2025 trennte sich die Frau und lebt seitdem in einem Frauen- und Kinderschutzhaus. Sie beantragte den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz. Ihr Mann habe sie im Dezember 2024 und im März 2025 gewürgt. Das Amtsgericht wies ihren Antrag jedoch mit dem Argument ab, dass die Taten schon so lange zurückliegen, dass keine Dringlichkeit mehr vorliege. Die Frau legte Beschwerde ein und erreichte die Anordnung eines Näherungs- und Betretungsverbots.
Die Ehefrau habe dem OLG glaubhaft gemacht, dass ihr Mann sie an den zwei Tagen gewürgt hatte. Selbst wenn die Taten schon länger zurückliegen, besteht ein dringendes Bedürfnis, vorläufige Schutzmaßnahmen zu treffen. Grundsätzlich werde dieses dringende Bedürfnis vermutet, wenn eine Tat nach dem Gewaltschutzgesetz begangen wurde. Zwar könne eine zögerliche Antragstellung die zunächst vermutete Dringlichkeit widerlegen. Aber Opfer häuslicher Gewalt sind oft erst nach Monaten in der Lage, über die Taten zu sprechen. Das Abhängigkeitsverhältnis zum gewalttätigen Partner oder auch strukturelle Barrieren wie ein begrenzter Zugang zu Unterstützungsangeboten spielen dabei oft eine Rolle. Insofern war dem Antrag der Frau stattzugeben.
Hinweis: Auch, wenn Warten nicht unbedingt den Rechtsschutz kostet, bringt man sich doch in Erklärungsnot. Das muss nicht sein - Opfer sollten sich so schnell wie möglich gerichtliche Hilfe suchen.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 19.01.2026 - 1 UF 8/26(aus: Ausgabe 05/2026)
- Falsch beantragt: Entscheidende Unterschiede zwischen Aufenthaltsbestimmungsrecht und Umgangs- und Betreuungsregelung
Trennen sich Eltern, muss sowohl das Aufenthaltsbestimmungsrecht als auch das Betreuungs- und Umgangsrecht mit den Kindern geregelt werden. Wollen Eltern dann auch nur eine der beiden Regelungen gerichtlich ändern lassen, müssen sie ihren Antrag entsprechend klar formulieren. Wer beides in einen Topf wirft und durcheinanderbringt, scheitert genauso wie dieser Kläger vor dem Amtsgericht Sonneberg (AG).
Die getrennt lebenden Eltern eines minderjährigen Jungen haben die gemeinsame elterliche Sorge. Der Junge wird im paritätischen Wechselmodell betreut, nachdem er zuvor im Haushalt der Mutter gelebt hatte. Das Wechselmodell wurde gerichtlich gebilligt. Der Vater zog nun vor Gericht und trug vor, dass der Junge seit drei Monaten das Wechselmodell ablehne. Er wolle vielmehr dauerhaft zum Vater ziehen. Bei der Mutter sei es sehr beengt, sie sei häufig ungeduldig und zeige wenig Interesse an seinen schulischen Belangen. Der ständige Haushaltswechsel beeinträchtige zudem die Schulangelegenheiten. Dementsprechend beantragte der Vater die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts. Bei der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts kommt es immer auf das Kindeswohl an. Das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht wird dann übertragen, wenn die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge in diesem Teilbereich nicht mehr tragfähig ist - etwa dann, wenn die Eltern nicht mehr über ein Mindestmaß an Verständigungsmöglichkeiten verfügen und eine tragfähige soziale Beziehung als Grundlage gemeinsamer Entscheidungsfindung nicht mehr besteht.
Diese Voraussetzungen lagen hier in den Augen des AG allerdings nicht vor. In der Sache wollte der Vater eine gerichtlich gebilligte Betreuungs- und Umgangsregelung abändern - weg vom Wechselmodell hin zum alleinigen Aufenthalt beim Vater. Eine Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht lässt eine familiengerichtlich gebilligte Umgangs- und Betreuungsregelung jedoch unberührt. Das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht gäbe dem Vater schließlich nicht das Recht, die Umgangsregelung zu ändern. Der Vater scheiterte also mit seinem Antrag.
Hinweis: Sie müssen hier sehr genau sein. Wollen Sie das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht, dann müssen Sie das beantragen. Wollen Sie aber die bestehende Umgangsregelung kippen, dann muss dies in Ihrem Antrag klar zum Ausdruck kommen.
Quelle: AG Sonneberg, Beschl. v. 19.02.2026 - 3 F 29/26(aus: Ausgabe 05/2026)
- Künstliche Befruchtung: Über Halbgeschwister gibt es nur in konkret begründeten Einzelfällen Auskunft
Die Insemination - die Samenspende - gehört längst zu unserer Lebenswirklichkeit und bietet vielen die Möglichkeit, Eltern zu werden, denen dies sonst verwehrt bliebe. Doch wo Licht ist, ist auch Schatten: Per Samenspende gezeugte Kinder können meist nicht überblicken, wie viele Halbgeschwister sie haben. Ob sie im Einzelfall einen Auskunftsanspruch gegenüber dem behandelnden Arzt erwirken können, musste das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) entscheiden.
Ein Arzt hatte sowohl an der Uniklinik Gießen als auch in seiner Praxis bis zum Jahr 2013 medizinisch assistierte heterologe Inseminationen vorgenommen. Dabei hat er zumindest auch Samen eines Spenders verwendet, der somit zum biologischen Vater einer mittlerweile erwachsenen Frau wurde. Eben diese Frau verlangte von dem Arzt nun Auskunft, wie oft die Samenspenden ihres biologischen Vaters zu den Inseminationen verwendet worden sind, wie viele Kinder geboren wurden und wie viele Kinder mit dem Samen gezeugt werden sollten. Der Arzt verweigerte die Auskunft. Also klagte die Frau - und scheiterte.
Das OLG führte zunächst aus, dass der Klägerin grundsätzlich aus Treu und Glauben ein Auskunftsanspruch hinsichtlich ihrer Abstammung zustehe. Unter dieses Recht falle auch die Auskunft darüber, wer der Samenspender ist. Ob aber darüber hinaus auch über die Anzahl der Spenden, die Anzahl der geborenen Kinder und die Anzahl der Geburten Auskunft gegeben werden muss, hänge vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab. Hier hat die Frau kein rechtlich geschütztes Bedürfnis an den begehrten Auskünften. Die Frau gab an, mit ihren Geschwistern in Kontakt treten zu wollen, um eine Geschwisterbeziehung aufzubauen. Dazu wäre aber eine namentliche Auskunft über die Kinder notwendig - und diese kann der Arzt nicht geben, weil auch die Persönlichkeitsrechte der Halbgeschwister zu wahren sind. Möglicherweise möchten die Halbgeschwister keinen Kontakt.
Hinweis: Das OLG hat damit den Anspruch auf Auskunft nicht kategorisch ausgeschlossen, sondern vom Einzelfall abhängig gemacht. Würde die Frau beispielsweise an einer seltenen Erbkrankheit leiden und wäre es wichtig zu wissen, ob auch Geschwister betroffen sind, um festzustellen, ob es sich um eine familiäre Veranlagung handelt, hätte das Gericht eventuell anders entschieden. Argumentieren Sie also immer mit Ihrem konkreten Einzelfall.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 01.04.2026 - 17 U 60/24(aus: Ausgabe 05/2026)
- Rückzahlung von Unterhaltsvorschuss: Es liegt kein dauerhaftes Getrenntleben vor, wenn die Ehefrau nicht einreisen darf
Im Familienrecht kommt es immer wieder auf den Begriff des dauerhaften Getrenntlebens an. Auf diesen Umstand, nicht mit seiner Frau zusammenzuleben, spielte ein Mann an, dessen Gattin nicht etwa nicht mit ihm leben wollte, sondern es vielmehr nicht konnte. Dass beide zudem Interesse hatten, dies so schnell wie möglich zu ändern, war für das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ein weiterer Grund, das "Getrenntleben" des Klägers völlig anders zu bewerten als dieser selbst.
Der Vater erhielt seit 2016 von der Stadt Unterhaltsvorschuss für seine bei ihm lebende Tochter. In dem betreffenden Antrag hatte er angegeben, von der Kindsmutter getrennt zu leben. Nachdem die Ehe des Klägers mit der Kindsmutter im Juni 2018 geschieden wurde, ging er im September 2018 in Afghanistan eine neue Ehe ein. Die neue Ehefrau durfte aufgrund aufenthaltsrechtlicher Hindernisse erst im Januar 2021 nach Deutschland einreisen. Die zuständige Behörde erfuhr hiervon erst im März 2021 und forderte daraufhin rund 6.500 EUR Unterhaltsvorschuss für den Zeitraum ab Eheschließung zurück. Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss entfalle schließlich mit Eheschließung - außer, die Eheleute würden dauerhaft getrennt leben. Der Vater sah genau diese Bedingung als gegeben an und klagte gegen die Verpflichtung zur Rückzahlung.
Das BVerwG sah in dem Einreiseverbot aus Afghanistan kein dauerhaftes Getrenntleben. Schließlich bestand im vorliegenden Fall kein Trennungswille, da das Getrenntleben allein auf aufenthaltsrechtlichen Hindernissen beruhte. Der Vater musste das Geld also zurückzahlen. Zudem habe der Vater seine Mitteilungspflicht verletzt, da er die Eheschließung nicht angezeigt hatte. Dadurch habe er die Weiterzahlung der Leistungen fahrlässig verursacht, was seine Ersatzpflicht zusätzlich begründet.
Hinweis: Eine Trennung setzt immer ein willentliches Auseinandergehen voraus. Hier hatten die Behörden bzw. die Einreisebestimmungen den Eheleuten einen Strich durch die Rechnung gemacht. Die beiden waren nicht getrennt, weil sie dies wollten, sondern weil die Frau nicht einreisen konnte.
Quelle: BVerwG, Beschl. v. 26.03.2026 - 5 C 7.24(aus: Ausgabe 05/2026)
- Betriebsgefahr bei geparktem Auto: Wer durch sein Parkverhalten eine Gefährdungslage schafft, trägt bei Unfall eine Mitschuld
Dass vor Schwimmbädern nicht nur Parkplätze knapp, sondern auch Nerven oft überhitzt sind, steht außer Frage. Sich deshalb aber im Recht zu fühlen, wenn man zwar nicht auf Markierungen parkt, aber durch seine Platzwahl andere erheblich behindert, machte das Amtsgericht München (AG) nicht mit. Es ging um die Frage, ob man im Ernstfall mit einer somit selbstgeschaffenen Gefährdungslage den Anspruch auf vollen Schadensersatz verwirkt.
Die Klägerin hatte ihren Pkw auf dem Parkplatz eines Schwimmbads abgestellt. Ihr Auto wurde dabei durch die Beklagte beim Rangieren angefahren, wodurch am Auto der Klägerin ein Schaden in Höhe von ca. 6.000 EUR entstand. Die Versicherung der Beklagten leistete an die Klägerin zunächst Zahlungen in Höhe von ca. 4.100 EUR, verweigerte jedoch eine weitere Zahlung unter Verweis auf ein Mitverschulden der Klägerin von mindestens einem Drittel. Das Fahrzeug sei verkehrsbehindernd in einer Durchfahrt zur nächsten Parkreihe abgestellt worden. Die Klägerin war jedoch der Ansicht, dass sie durchaus ordnungsgemäß geparkt hatte, da auf dem Parkplatz keinerlei Linien existieren und man daher auf dem gesamten Parkplatz habe parken dürfen.
Das AG erkannte ein Mitverschulden der Klägerin in Höhe von 20 % an. Das klägerische Fahrzeug habe verkehrsbehindernd an einer Stelle geparkt, die für die Durchfahrt zur nächsten Parkreihe vorgesehen war. Die Durchfahrt am Ende der zwei Fahrgassen ermöglicht einen Wechsel von der einen Fahrgasse in die andere Fahrgasse in Vorwärtsfahrt. Wenn diese Durchfahrt nicht wäre, müsste man die gesamte zweite Fahrgasse rückwärts befahren, um zurück zur Straße zu kommen. Dass am Ende der beiden Parkgassen eine Durchfahrt ist, war daran zu erkennen, dass in der Mitte der beiden Fahrgassen zur Abtrennung der Parkplatzreihen ein Grünstreifen mit erhöhtem Bordstein liege. Vor diesem Grünstreifen durfte geparkt werden. Aufgrund der aktiven Schädigungshandlung liege die Haftung weit überwiegend auf Beklagtenseite. Die Beklagte habe sich verschätzt und dadurch ein stehendes Fahrzeug angefahren - ein grober Fahrfehler. Die Klägerin habe jedoch ihrerseits durch ihr Parken eine Gefährdungslage und damit die erste und entscheidende Ursache für das Unfallgeschehen gesetzt. Eine Haftung der Klägerin in Höhe der einfachen Betriebsgefahr von 20 % war daher zu berücksichtigen.
Hinweis: Als die Klägerin die Ansicht vertrat, jeder könne sein Fahrzeug so abstellen, wie er wolle, da keine Parkplatzmarkierungen angebracht seien, täuschte sie sich. Denn wer am Verkehr teilnehme, habe sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Hier führte die Parkweise dazu, dass andere Verkehrsteilnehmer 30 m rückwärts durch das Parkplatzgelände rangieren mussten.
Quelle: AG München, Urt. v. 12.02.2026 - 344 C 8946/25(aus: Ausgabe 05/2026)
- Elektrokleinstfahrzeuge: Halter haften nicht aufgrund der bloßen Betriebsgefahr bei Schaden durch umgefallenen E-Scooter
Die sogenannte Gefährdungshaftung ist ein zentraler Punkt in der Kfz-Haftpflichtversicherung. So haftet ein Fahrzeughalter nach § 7 Straßenverkehrsgesetz (StVG) für Schäden, die bereits durch den Betrieb seines Kraftfahrzeugs entstehen, weil von seinem Fahrzeug eine latente Gefahr (Betriebsgefahr) ausgeht - selbst, wenn er den Unfall nicht verschuldet hat. Ob dies auch bei umgefallenen E-Scootern gilt, musste das Berliner Kammergericht (KG) entscheiden.
Ein Autofahrer hatte sein Fahrzeug am Fahrbahnrand geparkt. Als er dorthin zurückkam, war sein Wagen durch einen umgefallenen E-Scooter beschädigt worden. Wer diesen dort abgestellt hatte, oder ob der E-Scooter umgestoßen wurde, blieb jedoch unklar. Der Autofahrer wandte sich an den Haftpflichtversicherer und forderte Schadensersatz. Die Versicherung verweigerte hingegen die Zahlung, da nicht nachgewiesen werden konnte, dass ein Verschulden des Fahrzeugführers zu dem Schaden geführt habe.
Das KG stellte klar, dass E-Scooter als Elektrokleinstfahrzeuge von der Gefährdungshaftung des Fahrzeughalters ausgenommen sind. Die Versicherung müsse daher nicht aus der Gefährdungshaftung zahlen. Es sei auch nicht nachgewiesen, dass dieser spezielle Roller schneller als 20 km/h fuhr, was Voraussetzung für eine verschuldensunabhängige Haftung wäre. Die Beweislast lag also beim Geschädigten - und ein solcher Beweis wurde hier nicht erbracht. Es könne auch nicht allein dadurch, dass der Roller umgefallen sei, darauf geschlossen werden, dass der Fahrer diesen verkehrswidrig abgestellt hatte. Die Versicherung musste daher nicht zahlen, der Autofahrer ging leer aus.
Hinweis: Eine Änderung des StVG ist vom Bundestag nunmehr beschlossen worden und verbessert den Opferschutz bei E-Scooter-Unfällen deutlich. Damit haftet künftig der Halter bereits aufgrund der Betriebsgefahr - unabhängig von einem individuellen Verschulden.
Quelle: KG, Beschl. v. 03.11.2025 - 25 U 95/25(aus: Ausgabe 05/2026)
- Gefahr oder Bedürfnis? Plötzlicher Harndrang stellt keinen rechtfertigenden Notstand für Tempoverstoß dar
Sicherlich ist ein akuter Harndrang außerhäuslich eine Art persönlicher Notstand. Doch bei aller nachvollziehbarer Peinlichkeit, die im schlimmsten Fall auftreten kann, konnte das Amtsgericht Dortmund (AG) bei einem Temposünder deshalb kein Auge zudrücken. Denn was eine schwächelnde Blase angeht, ist diese kein rechtfertigender Notstand mit unmittelbarer Gefahr für Leben, Leib oder Eigentum - vor allem, wenn das Leiden bekannt ist.
Ein Autofahrer war auf einer Straße mit einem Tempolimit von 30 km/h mit über 50 km/h unterwegs und wurde geblitzt. Bereits bei der Anhörung vor Ort verlangte der Betroffene nach einer Toilette, ein Besuch wurde ermöglicht. Es erging ein Bußgeldbescheid in Höhe von 180 EUR wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsübertretung. Dagegen legte der Betroffene Einspruch ein. Er begründete diesen damit, dass er an plötzlich auftretendem Harndrang leide, der bereits auch ärztlich festgestellt wurde. In der konkreten Situation habe er aus eben diesem Grund zu viel Gas gegeben, das sei schließlich eine notstandsähnliche Situation gewesen. Die Behörde sah dies anders und hielt den Bußgeldbescheid aufrecht.
Das AG war ganz auf Seiten der Behörde und der Ansicht, dass ein Autofahrer, der an einer derartigen chronischen Erkrankung leide, Vorkehrungen zu treffen habe. Und diese Vorkehrungen seien wahrlich nicht in einer Geschwindigkeitsübertretung und damit zu Lasten der Verkehrssicherheit anzusiedeln. Wenn der Harndrang (wie hier) bereits nach einer Fahrstrecke von lediglich 600 m eintritt, müsse der Fahrzeugführer entweder auf das Autofahren verzichten, Windeln tragen oder in gewissem Umfang auch ein Einnässen in Kauf nehmen. Da der Betroffene das Erkrankungsbild kannte, sei nicht von einer notstandsähnlichen Situation auszugehen.
Hinweis: Ein rechtfertigender Notstand kann ein Bußgeld vermeiden, wenn eine Ordnungswidrigkeit (z.B. zu schnelles Fahren) begangen wurde, um eine unmittelbare Gefahr für Leben, Leib oder Eigentum abzuwenden. Die Gefahr darf nicht anders abwendbar sein und das geschützte Interesse muss das beeinträchtigte wesentlich überwiegen.
Quelle: AG Dortmund, Urt. v. 03.02.2026 - 729 OWi-224 Js 21/26 OWi-2/26(aus: Ausgabe 05/2026)
- Ohne Kausalitätsgegenbeweis: Die Kaskoversicherung zahlt nicht, wenn Sie sich unerlaubt vom Unfallort entfernen
Verkehrsteilnehmern wird immer wieder eingebläut, sich nach einem selbstverschuldeten Unfall nicht einfach so aus dem Staub zu machen. Dass eine solche Unfallflucht auch dann nicht ohne Folgen bleibt, wenn man danach Selbstanzeige stellt, zeigt der folgende Fall des Landgerichts Hamburg (LG). Denn den sogenannten Kausalitätsgegenbeweis, dass eine unmittelbare Meldung vor Ort keinen Unterschied gemacht hätte, können die wenigsten erbringen.
Eine Autofahrerin befuhr innerorts eine Straße und kollidierte mit einem am Fahrbahnrand abgestellten Anhänger, der dadurch beschädigt wurde. Das Fahrzeug der Unfallverursacherin wurde an der rechten Seite ebenfalls beschädigt. Und obwohl sie den Unfall bemerkt hatte, fuhr sie zunächst weiter, kehrte dann noch einmal um, blieb aber erneut nicht an der Unfallstelle stehen. Eine Zeugin hatte sich das Kennzeichen notiert und erstattete Anzeige. Die Unfallverursacherin meldete den Schaden noch am selben Tag der Vollkaskoversicherung, am nächsten Tag erstattete sie Selbstanzeige bezüglich des Schadens an dem Anhänger. Der Schaden am Anhänger wurde reguliert, nicht jedoch der Schaden am Fahrzeug der verursachenden Versicherungsnehmerin. Denn deren Vollkaskoversicherung berief sich auf ihre sogenannte Leistungsfreiheit, da die Versicherungsnehmerin gegen ihre Pflichten verstoßen habe, indem sie sich unerlaubt vom Unfallort entfernt hatte.
Da konnte das LG nicht anders, als der Versicherung Recht zu geben. Wer den Unfallort verlässt, ohne die notwendigen Feststellungen zu ermöglichen, verstößt gegen die Obliegenheitspflichten gegenüber der Versicherung. Die Versicherungsnehmerin kann lediglich versuchen, nachzuweisen, dass das Fehlverhalten auf die Regulierung der Versicherung keinen Einfluss hatte (Kausalitätsgegenbeweis). Dieser ist aber nicht geführt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Fahrerin zum Unfallzeitpunkt beispielsweise unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln gestanden habe. Ebendies konnte die Autofahrerin hier nicht beweisen, so dass die Versicherung nicht zahlen musste.
Hinweis: Der Kausalitätsgegenbeweis ist bei der Verletzung von Anzeige- und Aufklärungspflichten des Versicherungsnehmers erst dann erbracht, wenn sicher ist, dass dem Versicherer keine Feststellungsnachteile erwachsen sind. Der Versicherer hat nämlich ein Interesse daran, Feststellungen zu den äußeren Umständen des Unfallgeschehens zu treffen, insbesondere zu etwaigen bereits äußerlich erkennbaren Auffälligkeiten des Versicherten, die auf eine Alkoholisierung oder auf sonstige, eine Einstandspflicht begrenzende oder ausschließende Faktoren schließen lassen.
Quelle: LG Hamburg, Urt. v. 28.01.2026 - 308 O 263/24(aus: Ausgabe 05/2026)
- Verkehrssicherungspflichten bei Crossrennen: Veranstalter haften nicht für ungewöhnliche Schadensabläufe außerhalb üblicher Szenarien
Sich bei Autorennen aus Selbstschutz besser nicht in der Nähe von am Fahrbahnrand positionierten Reifenstapeln aufzuhalten, sollte sich jedem Motorsportfan von selbst erschließen. Ob hingegen das eher unerwartete Risiko, von sich vom Fahrzeug lösenden Rädern getroffen zu werden, dem Veranstalter zuzuschreiben ist, musste das Landgericht Osnabrück (LG) klären. Und das Wort "unerwartet" gibt schon einen Hinweis, wie die Antwort ausfiel.
Der Fall selbst ist schnell umschrieben: Die Klägerin klagte gegen einen Verein, der im Juni 2022 ein Autocrossrennen ausgerichtet hatte, da die Frau durch ein von einem Fahrzeug gelöstes Rad verletzt wurde, das sich auf gerader Strecke gelöst hatte, dann über den zweieinhalb Meter hohen Zaun geflogen und schließlich auf das Dach eines Pavillons geprallt war, bevor es gegen den Oberschenkel der Klägerin geschlagen ist. Mit ihrer Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld machte sie geltend, dass der beklagte Verein nicht die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen ergriffen hatte.
Das LG wies die Klage jedoch ab und führte aus, dass den Beklagten als Veranstalter des Autocrossrennens zwar Verkehrssicherungspflichten gegenüber den Zuschauern und Teilnehmern der Veranstaltung treffen würden. Die Verletzung einer solcher Pflicht war hier jedoch nicht feststellbar. Der Veranstalter eines Autocrossrennens muss nämlich nur solche Maßnahmen ergreifen, die sich nach den konkreten Umständen der Veranstaltung bestimmen würden - vor allem nach der Intensität und der Häufigkeit der sich für die Zuschauer ergebenden Gefährdung. Allein der Umstand, dass behördliche Auflagen erfüllt worden seien, entbindet den Veranstalter zwar nicht von einer eigenständigen Prüfung potentieller Gefährdungen. Hier war es aber so, dass der Schadensablauf äußerst ungewöhnlich war. Dieses Geschehen war somit auch für den Beklagten nicht vorhersehbar. Dieser hatte zwar mit Fahrzeugkollisionen auf dem gesamten Gelände zu rechnen. Dass in diesem Fall die bestehenden Sicherungsvorkehrungen nicht ausgereicht hätten, war allerdings nicht erkennbar.
Hinweis: Der Träger einer Verkehrssicherungspflicht hat jene Maßnahmen zu treffen, die vorhersehbar, erforderlich und zumutbar sind, um eine Schädigung Dritter möglichst zu vermeiden. Hierzu ist darauf abzustellen, welche Maßnahmen der betreffenden Verkehrssicherungspflichten ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Dritter für notwendig und ausreichend erachtet. Mithin können keine Maßnahmen gefordert werden, die jeden Unfall ausschließen.
Quelle: LG Osnabrück, Urt. v. 16.03.2026 - 1 O 2326/25(aus: Ausgabe 05/2026)
- Chatbot "zitiert" BGH: Gewissenhafte Quellenüberprüfung gehört zur unerlässlichen anwaltlichen Sorgfaltspflicht
Wenn das Studium nur nicht wäre, könnte Jura sicherlich das Richtige für Millionen Rechthaber sein, oder etwa nicht? Wer nun schmunzelnd an die Möglichkeiten der KI denkt und die Anwaltsrobe in greifbarer Nähe wähnt, sollte sich den Fall des Landgerichts Frankfurt am Main (LG) zu Gemüte ziehen. Wer danach meint, mit besserer Quellenprüfung wäre es getan, dem sei gesagt: "Etwas mehr" ist dann doch vonnöten. Denn nicht immer werden Gerichte so wohlwollend urteilen wie hier.
Eigentlich ging es bei dem Verfahren nur um einen üblichen Streitwertbeschluss in einem Wohnungseigentumsverfahren. Doch dann wurde aus einer kleinen Formsache etwas Größeres. Problematisch wurde nämlich der Schriftsatz des klägerseitigen Anwalts, in dem er für seine abweichende Rechtsmeinung drei ausführliche Zitate aus vermeintlichen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) anführte. Bei genauer Prüfung hätte dem Rechtsvertreter jedoch auffallen müssen, dass diese Zitate vollständig erfunden waren. Denn weder die Fundstellen noch die Daten oder Aktenzeichen existierten. Die angegebenen Aktenzeichen hätten zudem nicht zum BGH gepasst, da dieser für Streitwertbeschwerden gar nicht zuständig ist.
Das LG tippte wohlmeinend darauf, dass die Fälschungen möglicherweise von einem juristischen Chatbot "halluziniert" wurden. Der Anwalt hingegen versuchte, seine Fehler vielmehr damit zu rechtfertigen, dass es sich nur um eine zusammenfassende Wiedergabe der höchstrichterlichen Linie gehandelt habe. Da jedoch Anführungszeichen ganz klar für eine wörtliche Wiedergabe - also ein Zitat - sprachen, wertete das Gericht dies als nicht nachvollziehbar. Es betonte, dass es zu den Grundpflichten eines Anwalts gehöre, keine erfundenen Volltexte zu verwenden und sämtliche Quellen sorgfältig zu prüfen - so auch Chatbotangaben. Verlässliche Zitate und Angaben sind für die Rechtspflege unerlässlich, da das Vertrauen des Gerichts sonst stark beschädigt wird.
Hinweis: Der Anwalt blieb glücklos, denn er reichte später echte BGH-Entscheidungen nach, die jedoch eine andere Rechtsfrage behandelten und für die Bestimmung des Streitwerts unbrauchbar waren. Zum Schluss schien immerhin das Schlimmste abgewendet: Obwohl seine Argumentation komplett scheiterte, musste seine Mandantin die Kosten des Berufungsverfahrens nicht tragen. Das lag schlichtweg am Schritt der Gegenseite, die ihre Berufung noch vor Urteilsfindung zurückgenommen hatte. Und wer ein Rechtsmittel zurücknimmt, verliert in dieser Instanz automatisch und trägt dann auch die gesamten Kosten.
Quelle: LG Frankfurt am Main, Urt. v. 25.09.2025 - 2-13 S 56/24(aus: Ausgabe 05/2026)
- Entschädigungsanspruch bestätigt: Zu wenig Personal bei Sicherheitskontrolle trotz erwartbar hohem Passagieraufkommen
Verpassen Flugpassagiere ihre Flüge, liegt das Verschulden meist bei ihnen, da sie sich erheblich verschätzt haben, wie lang die zuvor nötigen Kontrollen dauern. Ähnlich verhielt es sich im folgenden Fall des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG). Hier verlangte ein Fluggast Schadensersatz, weil er den Zeitaufwand bei den Sicherheitskontrollen kürzer einschätzte und daher seinen Flug verpasste. Hatte auch dieser Passagier schlichtweg getrödelt oder bekam er Recht?
Der Reisende hatte für sich und seine Begleitung Flüge nach Korsika und Sardinien gebucht und erschien zum Reiseantritt durchaus rechtzeitig am Flughafen. Trotzdem konnten die beiden wegen zu langer Warteschlangen die Sicherheitskontrolle nicht rechtzeitig passieren - sie verpassten den Abflug. Zunächst wies das Landgericht die Klage des Mannes ab, weil der Übergang vom Check-in zum Kontrollbereich nicht in der Verantwortung der Bundespolizei lag. Das Paar argumentierte jedoch, dass die Verzögerung allein auf zu geringe Personalkapazitäten bei den Sicherheitskontrollen zurückzuführen war.
Im Berufungsverfahren änderte das OLG die Entscheidung der Vorinstanz. Das Gericht stellte fest, dass die Bundespolizei die ihr obliegende Pflicht verletzt hatte, Kontrollen sinnvoll zu organisieren und ausreichend geschultes Personal einzusetzen, damit die Kontrollen entsprechend zügig ablaufen. Vor dem betreffenden Kontrollbereich standen zu lange Warteschlangen, da nur ein Bruchteil der Kontrollspuren geöffnet war - und das, obwohl mit einem hohen Passagieraufkommen zu rechnen war. Der Mann und seine Begleitung hatten ihrerseits alles richtig gemacht, waren frühzeitig am Flughafen und konnten keinen Ersatzflug buchen. Die Verzögerungen waren allein der mangelhaften Organisation geschuldet, weshalb die Amtspflicht der Bundespolizei verletzt wurde und die Reisenden durchaus einen Anspruch auf Schadensersatz hatten.
Hinweis: Wenn Sicherheitskontrollen zu lange dauern und Flüge deshalb verpasst werden, können Reisende unter bestimmten Voraussetzungen ihr Anrecht auf Entschädigung einklagen. Die Verantwortlichen müssen ausreichend Personal bereitstellen.
Quelle: Brandenburgisches OLG, Urt. v. 01.12.2025 - 2 U 13/25(aus: Ausgabe 05/2026)
- Laufzeit ab Freischaltung? BGH erklärt anschlussabhängige Vertragsklausel in Telekommunikationsverträgen für unzulässig
In diesem Fall des Bundesgerichtshofs (BGH) ging es um die Frage, ob eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsunternehmens gültig ist, nach der die Mindestvertragslaufzeit erst mit Freischaltung eines Glasfaseranschlusses beginnt. Wann also genau beginnt die Laufzeit eines Vertrags nach deutschem Recht?
Ein Verbraucherverband hatte gegen ein Unternehmen geklagt, das Glasfaseranschlüsse herstellt und Internetdienste anbietet. In den Verträgen mit seinen Kunden gab das Unternehmen an, dass die Mindestlaufzeit jeweils entweder zwölf oder 24 Monate betrage und erst mit Freischaltung des Anschlusses starte. Der Verbraucherverband hielt diese Regelung jedoch für unzulässig. Das Oberlandesgericht gab der Klage statt und verbot dem Unternehmen, diese Klausel weiter zu verwenden. Außerdem musste das Unternehmen die Kosten der Abmahnung übernehmen.
Die dagegen gerichtete Revision des Unternehmens blieb vor dem BGH ohne Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass die Klausel gegen das Gesetz verstößt (§ 309 Nr. 9 Bürgerliches Gesetzbuch), weil die Vertragslaufzeit nach ständiger Rechtsprechung mit dem Abschluss des Vertrags beginnt - und nicht erst mit der Bereitstellung des Anschlusses. Das gilt auch für Telekommunikationsverträge, selbst wenn die Leistung erst später erbracht wird. Eine Ausnahme für Erstverträge oder den Ausbau von Glasfasernetzen sieht das Bundesgesetz nicht vor. Außerdem benachteiligte die Klausel die Kunden unangemessen, weil sie den Beginn der Bindung künstlich verschiebe und somit die Rechte der Verbraucher einschränke. Auch europäische Vorschriften gaben keinen Anlass, die nationale Regelung zu ändern, da diese ausdrücklich kürzere Mindestlaufzeiten erlauben.
Hinweis: Vertragslaufzeiten beginnen grundsätzlich mit dem Abschluss des Vertrags und nicht erst mit der Bereitstellung der Leistung. Klauseln, die das anders regeln, können unwirksam sein. Kunden sollten solche Bestimmungen im Zweifel rechtlich prüfen lassen.
Quelle: BGH, Urt. v. 08.01.2026 - III ZR 8/25(aus: Ausgabe 05/2026)
- Nutzlos verstrichene Urlaubszeit: Außergewöhnliche, nicht vermeidbare Umstände schließen eine Entschädigung nach Reiseabsage nicht aus
Wenn multikausale Umstände - also viele Gründe - zur Absage einer Seereise führen, bleibt am Ende die Frage, ob hierfür überhaupt jemand haftbar gemacht werden kann. Im folgenden Fall hab es den Termin vor dem Oberlandesgericht Köln (OLG) nicht deshalb, weil der Reisepreis nicht zurückgezahlt wurde. Das klagende Ehepaar fühlte sich um seine schöne Zeit geprellt und verlangte hierfür eine Entschädigung.
Das Paar hatte eine Kreuzfahrt inklusive der dazu notwendigen Flüge gebucht, um von den Seychellen zu starten und von Bali aus zurückzufliegen. Doch daraus wurde nichts, denn kurz vor Reisebeginn verzögerten sich umfangreiche Reparaturen an dem Schiff. Die Reederei organisierte zwar ein Ersatzschiff, doch eine offizielle Warnung über Angriffe auf die Schifffahrt im Roten Meer machte eine sichere Passage schier unmöglich. Die Reederei teilte dem Paar mit, dass ein Wechsel des Schiffs daher nicht mehr möglich sei, und stornierte die Reise. Der volle Reisepreis wurde dann zwar auch erstattet - doch das Paar forderte zusätzlich eine Entschädigung für die verlorene Urlaubszeit.
Das OLG bestätigte den Anspruch der Reisenden, obwohl die endgültige Absage auf außergewöhnliche, nicht vermeidbare Umstände zurückging. Entscheidend war, dass die Verzögerung bei der Schiffswerft zunächst im Verantwortungsbereich der Reederei lag. Wenn mehrere Ursachen zusammenkommen, von denen auch nur ein Teil unvermeidbar gewesen wäre, muss der Veranstalter nachweisen, dass er alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hatte, um die Reise planmäßig durchzuführen. Das OLG stellte klar, dass der Veranstalter für die Risiken verantwortlich bleibt, die er beeinflussen kann - auch, wenn danach unvorhersehbare Ereignisse hinzukommen. Vor diesem Hintergrund war es richtig, dass das Ehepaar zusätzlich eine Entschädigung erhielt.
Hinweis: Reisende können eine Entschädigung für nutzlos verstrichene Urlaubszeit bekommen, selbst wenn ein Teil der Absage außerhalb der Kontrolle des Veranstalters liegt. Der Veranstalter muss nachweisen, dass er alles Zumutbare getan hat. Verbraucher sollten bei Ausfällen die Möglichkeiten zur Entschädigung prüfen. Die Revision wurde zugelassen, weil das Urteil grundsätzliche Bedeutung für derartige Fälle hat.
Quelle: OLG Köln, Urt. v. 10.12.2025 - 16 U 10/25(aus: Ausgabe 05/2026)
- Unangemessene Benachteiligung: Preisanpassungsklausel bei Amazon Prime ist unwirksam
Einseitige Änderungen bestehender Vertragskonditionen nimmt so mancher Verbraucher als alternativloses "Friss oder stirb!" wahr. Auch Amazon machte diesbezüglich von sich reden, so dass das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) prüfen musste, ob der Onlinemarktplatz einseitig die Mitgliedsgebühren für das Amazon-Prime-Programm erhöhen darf. Im Verfahren ging es um die Klauseln in den Teilnahmebedingungen, die Amazon 2022 für eine Preiserhöhung genutzt hatte.
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen klagte, weil sie die Preisanpassungsklausel für unzulässig hielt. Amazon Prime umfasst unter anderem den schnelleren und kostenlosen Versand, den Zugriff auf Prime Video, Reading und Music. In den Teilnahmebedingungen erlaubte Amazon sich, die Mitgliedsgebühren nach eigenem Ermessen zu ändern, Kostensteigerungen weiterzugeben und Änderungen mindestens 30 Tage vorher mitzuteilen. Die Kunden konnten nur durch Kündigung widersprechen. Das Landgericht gab der Klage statt und untersagte Amazon die einseitige Preisanpassung. Ein weiterer Antrag auf Unterlassung von Anschreiben an Mitglieder wurde abgewiesen, weil dafür kein Rechtsschutzbedürfnis bestand.
Die Berufung von Amazon vor dem OLG hatte keinen Erfolg. Die Entscheidung ist noch nicht endgültig. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen. Das OLG stellte jedoch fest, dass die Klausel den Kunden unangemessen benachteiligt. Sie gab Amazon ein einseitiges Recht zur Preiserhöhung, während der Kunde nur die Möglichkeit hatte, zu kündigen. Eine einvernehmliche Vertragsänderung findet so aber nicht statt. Außerdem waren die Klauseln intransparent. Amazon Prime bietet viele unterschiedliche Leistungen, so dass Kunden nicht nachvollziehen können, in welchem Bereich Kosten gestiegen oder gesenkt wurden. Eine Überprüfung, ob eine Preiserhöhung gerechtfertigt ist, war praktisch unmöglich. Ein solches Vorgehen widerspricht den Verbraucherrechten und ist daher unwirksam.
Hinweis: Anbieter dürfen Preise nicht einseitig und undurchsichtig erhöhen. Kunden müssen Änderungen nachvollziehen und ablehnen können. Einseitige Klauseln, bei denen nur die Kündigung bleibt, sind in der Regel unwirksam.
Quelle: OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.10.2025 - I-20 U 19/25(aus: Ausgabe 05/2026)